Einmal nicht aufgepasst, während man rückwärts aus einer Parktasche setzt, und schon hat’s gekracht Das kann teuer werden. Denn bei der Schuldfrage hat der Ausparkende meist schlechte Karten.

Anders sieht das Ganze nur aus, wenn man beweisen kann, dass man schon länger auf der bevorrechtigten Straße stand. Das könnte den sogenannten „Anscheinsbeweis“ erschüttern. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken zeigt allerdings, wie schwierig es ist, dies in der Praxis zu beweisen.

Wie das Portal „RA Online“ berichtet, kam es zu einem Zusammenstoß zwischen einem Toyota und einem Ford. Die Fahrerin des Toyota fuhr rückwärts aus einer Parktasche auf die Fahrbahn und touchierte dort den Ford. Die Toyota-Fahrerin behauptete allerdings, schon vor der dem Zusammenstoß auf der Fahrbahn gestanden zu haben, und klagte deshalb auf Schadenersatz der Haftpflichtversicherung der Ford-Fahrerin.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte jedoch in zweiter Instanz das Urteil: Es handele sich um eine Alleinschuld der Toyota-Fahrerin, da es der Klägerin nicht gelungen sei, den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Laut Urteilsbegründung hat, wer rückwärts ausparkt, stets eine Gefährdung des fließenden Verkehrs auszuschließen.

Beim rückwärts Ausparken gilt also: Lieber einen Moment mehr Zeit nehmen, um die Situation richtig einschätzen und überblicken zu können, nahende Autos lieber vorbeifahren lassen und erst dann rückwärts setzen. Das spart im Zweifel viel Ärger, Zeit und Geld.