Wer macht was im Schadensfall?   

Fahrer des Unfallfahrzeuges

Der Fahrer oder die Fahrerin sollte nach einem Unfall folgende Maßnahmen treffen:

  • Daten und Kennzeichen des Unfallgegners einholen, Fotos der Unfallstelle machen und ggf. Kontaktdaten von Zeugen notieren
  • je nach Art und Umfang des Unfalls die Polizei zur Beweissicherung hinzuziehen
  • die Versicherung, die den Schaden reguliert, verständigen
  • eine Karosserie- und Lackierwerkstatt kontaktieren
  • ggf. einen Kfz-Sachverständigen und einen Rechtsanwalt kontaktieren
     

Ein Ersatzfahrzeug stellt meist die Werkstatt oder das Autohaus, man kann aber auch selbst einen Wagen mieten. Dieser muss in der Fahrzeugklasse immer eine unter der des eigenen Fahrzeugs liegen, die Mietdauer darf ohne Zustimmung der Versicherung in der Regel einen Reparaturdauerzeitrahmen von ca. 3 Tagen nicht überschreiten. Ist jedoch ein Gutachter eingeschaltet, ist die von ihm festgestellte Reparaturdauer maßgeblich.   


Werkstatt oder Autohaus

Im Schadenfall kann man grundsätzlich direkt in eine Karosserie- und Lackierwerkstatt oder ein Autohaus eigener Wahl fahren (außer bei einer Vollkaskoversicherung mit Werkstattbindung). Die Werkstatt kalkuliert den Schaden, stellt auf Wunsch ein Ersatzfahrzeug und schickt der Versicherung den Kostenvoranschlag. Bestätigt die Versicherung die Kostenübernahme, wird das Fahrzeug repariert. Hat der Kunde seine Ansprüche gegen die Versicherung an die Werkstatt abgetreten, rechnet diese die Kosten direkt mit der Werkstatt ab.

Markenunabhängige Lackier- und Karosseriewerkstätten sind grundsätzlich Meisterbetriebe. Sie sind oft in Fachverbänden wie dem ZKF (www.zkf.de) oder dem BFL (www.farbe.de) organisiert, viele sind zudem in Netzwerken wie Repanet angeschlossen.


Versicherung

Die Versicherung erklärt gegenüber der Werkstatt auf Anfrage die vollständige oder teilweise Reparaturkostenübernahme und gibt den Kostenvoranschlag der Werkstatt oder des Sachverständigen frei. Nach der Reparatur erhält sie die Rechnung und bezahlt sie, bei Vorliegen einer Abtretungserklärung direkt an die Werkstatt.

Einige Versicherungen empfehlen einem Geschädigten – nicht nur in Kasko-, sondern auch in Haftpflichtfällen – eine bestimmte Werkstatt. In der Regel besteht dann ein Vertrag zwischen Versicherung und Werkstatt, die dieser ein bestimmtes Umsatzvolumen in Aussicht stellt. Das muss nicht nachteilig für den Versicherten sein. Aber im Haftpflichtfall besteht immer freie Werkstattwahl – man muss sich also nicht auf den Werkstattvorschlag einlassen.


Sachverständiger/Gutachter

Es gibt sowohl freie als auch bei Versicherungen angestellte Kfz-Sachverständige (Schadensregulierer). Letztere handeln im Interesse der Versicherung. Sie schätzen Schadenumfang und Reparaturaufwand ein, kontrollieren aber auch, ob die abgerechneten Arbeiten tatsächlich durchgeführt wurden.

Ein freier Sachverständiger wird hingegen vom Geschädigten beauftragt. Er kalkuliert die Kosten für die Reparatur des Schadens oder ermittelt das Verhältnis zwischen Reparaturkosten und Wiederbeschaffungswert. Sein Gutachten lässt sich auch für eine fiktive Abrechnung nutzen.

Ist die Schuldfrage geklärt, trägt im Haftpflichtfall grundsätzlich die Versicherung des Unfallgegners die Kosten für den Sachverständigen. Ein diesbezüglicher Anruf bei der Versicherung ist jedoch zu empfehlen, vor allem, wenn es sich nur um einen Bagatellschaden handelt. Oft begnügen sich die Versicherungen dann mit einer Reparaturkostenkalkulation der Werkstatt.

Viele freie Kfz-Gutachter/Sachverständige sind in Verbänden organisiert. Man findet sie z.B. unter www.bvsk.de oder www.vks.org. Es gibt außerdem Gutachter, die bei Prüforganisationen angestellt sind, z.B. bei www.dekra.de . Auch sie können mit einer Schadensbegutachtung beauftragt werden.  


Anwalt

Anwälte helfen gerichtlich und außergerichtlich, zum einen bei der Durchsetzung der eigenen Ansprüche gegen den Unfallgegner und seine Versicherung, zum anderen bei der Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche der Gegenseite. Ein Geschädigter, den keine Schuld bzw. Mitschuld trifft, hat grundsätzlich Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten. Aber Vorsicht: Entscheidet ein Gericht zumindest teilweise zugunsten des Unfallgegners, kann man auf einem Teil der Anwaltskosten sitzenbleiben. Um sich davor zu schützen, empfiehlt sich der Abschluss einer Verkehrsrechtsschutzversicherung.

Es gibt verschiedene Internetplattformen, auf denen man nach Anwälten, die sich auf Verkehrsrecht spezialisiert haben, suchen kann, beispielsweise www.schadenfix.de oder www.verkehrsanwaelte.de.   


Kleine Versicherungskunde

Eine Unfallschadenabwicklung mit Versicherungen ist komplex und für Laien oft schwer durchschaubar. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich nur auf Sachschäden bei Unfällen mit Fahrzeugen. Sie sollen einen Überblick verschaffen und den Einstieg in die Thematik erleichtern, erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können im konkreten Einzelfall auch nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt ersetzen.


Kfz-Haftpflichtversicherung

Ohne den Abschluss einer Haftpflichtversicherung kann ein Kfz hierzulande nicht zugelassen werden. Sie übernimmt nach einem Verkehrsunfall die Kosten für Schäden, die durch das versicherte Fahrzeug verursacht wurden. Hat umgekehrt ein fremdes Fahrzeug einen Schaden an Ihrem Fahrzeug verursacht, ist dessen Haftpflichtversicherung für die Regulierung zuständig.   

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat Anspruch darauf, so gestellt zu werden, wie er ohne den Unfall dastehen würde. Dies geschieht z.B. durch die Reparatur des Fahrzeuges, ohne dass ihm hierdurch Kosten entstehen, und einen Ausgleich der durch den Unfall entstandenen Wertminderung des Fahrzeugs. Auch die sonstigen mit dem Unfall zusammenhängenden Kosten werden von der Haftpflichtversicherung übernommen. Dazu gehören unter anderem Abschleppkosten, Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung sowie Ausgaben für einen Sachverständigen oder einen Anwalt.

Doch nicht immer liegt bei einem Verkehrsunfall die Schuld nur bei einem Unfallbeteiligten. Bei einer Mitschuld werden die Kosten nach der festgestellten Quote anteilig reguliert.


Vollkasko- und Teilkaskoversicherung

Die Vollkaskoversicherung ist freiwillig und kann zusätzlich zur Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Sie reguliert Schäden, die man selbst am eigenen Fahrzeug verursacht. Was die Versicherung zahlt und was nicht, ist in den Vertragsbedingungen festgelegt. Die Teilkaskoversicherung ist ebenfalls freiwillig und kommt in der Regel bei Glasschäden, Einbruch- und Diebstahlschäden oder Wildschäden auf. Auch hier gilt: Was der Versicherer ansonsten anbietet, ist unterschiedlich.

Die Kfz-Versicherer bieten die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung in unterschiedlicher Höhe an. Je höher die Selbstbeteiligung, desto niedriger der Versicherungsbeitrag. Tritt der Schaden ein, zahlt die Versicherung die Reparaturkosten abzüglich der Selbstbeteiligung. Der Versicherungsnehmer kann im Kaskofall einen Schaden auch selbst zahlen, um eine Höherstufung seiner Versicherungsprämie zu vermeiden.

Ein Sonderfall ist die Kaskoversicherung mit Werkstattbindung. Darin ist festgelegt, dass der Fahrzeughalter im Schadenfall eine Werkstatt aufsuchen muss, die ihm von der Versicherung vorgeschlagen wird – er hat also keine freie Werkstattwahl. In den Versicherungsbedingungen können weitere Leistungen vorgesehen sein, wie z.B. der Anspruch auf einen kostenlosen Ersatzwagen.   


Sicherungsabtretung

Erteilt man einer Werkstatt oder einem Autohaus einen Reparaturauftrag, ist es üblich, dass sich das Unternehmen vom Kunden eine Abtretungserklärung unterzeichnen lässt. Mit der damit verbundenen Zahlungsanweisung beauftragt der Kunde seine Versicherung, die Reparaturkosten nicht an ihn, sondern direkt an die Werkstatt zu zahlen. Das ist eine Erleichterung, vor allem in Fällen, in denen die Rechtslage klar ist und die Versicherung die Kostenübernahme bestätigt hat.   

Aber: Falls die Versicherung, aus welchen Gründen auch immer, nicht oder nicht vollständig zahlt, bleibt der Anspruch der Werkstatt auf Vergütung ihrer Leistung bleibt gegenüber dem Kunden/Auftraggeber bestehen.


Fiktive Abrechnung

Bei einer fiktiven Abrechnung verlangt der Geschädigte statt der Reparatur seines Fahrzeuges von der gegnerischen Versicherung das Geld in der geschätzten Reparaturhöhe (in der Regel nach einem Sachverständigengutachten). Er erhält aber nur den im Gutachten ausgewiesenen Nettobetrag (ohne Mehrwertsteuer). Entschließt er sich nachträglich doch noch zu einer Reparatur, so kann in der Regel die Mehrwertsteuer mit entsprechendem Nachweis von der Versicherung noch nachverlangt werden.


Totalschaden und Restwertebörse

Ein Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten mehr als das 1,3-fache des Wiederbeschaffungswertes betragen. Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert des Fahrzeugs unmittelbar vor dem Unfall. Bei einem Totalschaden erstattet die Versicherung aber nur den sogenannten Wiederbeschaffungsaufwand: den Wiederbeschaffungswert abzüglich des ermittelten Restwertes des Fahrzeuges.

Die Restwerte verunfallter oder gebrauchter Fahrzeuge werden auf sogenannten Restwertbörsen im Internet ermittelt. Maßgeblich dafür sind die Angebote potenzieller Käufer. Diese Börsen werden oft von Versicherungen genutzt, um bei potenziellen oder tatsächlichen Totalschäden den Restwert eines Fahrzeugs zu ermitteln. Diese Börsen sind allerdings umstritten: Oft liegen die dort abgegeben Gebote über denen von Händlern oder Werkstätten vor Ort. Ein hoher Restwert bedeutet jedoch, dass die Versicherung einen geringeren Entschädigungsbetrag an den Geschädigten zahlen muss. Weitere Informationen zu diesem komplexen Thema stehen unter www.strassenverkehrsrecht.net oder www.autorechtaktuell.de.


Weblinks

Standox Autolack www.standox.de

Repanet e.V. www.repanet.de

Repanet International (Repanet Betriebe in Europa) www.repanet.com

Verband für Karosserie- und Fahrzeugbau www.zkf.de

Institut für Fahrzeuglackierung (IFL) im Bundesverband Farbe, Gestaltung, Bautensschutz https://www.farbe.de/unsere-themen/fahrzeuglackierer/

Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft www.gdv.dewww.versicherung-und-verkehr.de

Freie Sachverständige, z.B. die Berufsverbände www.bvsk.dewww.vks.org

Anwaltsseiten, z.B.: www.autorechtaktuell.dewww.verkehrsanwaelte.de

Betriebswirtschaftliche Beratung für Lackier- und Karosseriefachbetriebe: www.zuelch-consulting.de